(1) Mit der Leistung des Schuldners an den Nießbraucher erwirbt der Gläubiger den geleisteten Gegenstand und der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Gegenstand.
(2) Werden verbrauchbare Sachen geleistet, so erwirbt der Nießbraucher das Eigentum; die Vorschrift des § 1067 findet entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1074
Nießbrauch an einer Forderung; Kündigung und Einziehung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1075 Wirkung der Leistung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle