(1) Werden bewegliche Sachen miteinander untrennbar vermischt oder vermengt, so finden die Vorschriften des § 947 entsprechende Anwendung.
(2) Der Untrennbarkeit steht es gleich, wenn die Trennung der vermischten oder vermengten Sachen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein würde.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 947
Verbindung mit beweglichen Sachen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 948 Vermischung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle