Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das der Minderjährige ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vornimmt, ist unwirksam. Nimmt der Minderjährige mit dieser Einwilligung ein solches Rechtsgeschäft einem anderen gegenüber vor, so ist das Rechtsgeschäft unwirksam, wenn der Minderjährige die Einwilligung nicht in schriftlicher Form vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vertreter den anderen von der Einwilligung in Kenntnis gesetzt hatte.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 110
Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 111 Einseitige Rechtsgeschäfte
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle