Ist eine Schuldverschreibung auf den Inhaber für kraftlos erklärt, so kann derjenige, welcher den Ausschließungsbeschluss erwirkt hat, von dem Aussteller, unbeschadet der Befugnis, den Anspruch aus der Urkunde geltend zu machen, die Erteilung einer neuen Schuldverschreibung auf den Inhaber anstelle der für kraftlos erklärten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 799
Kraftloserklärung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 800 Wirkung der Kraftloserklärung
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle