Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unberührt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2023
Haftung bei Rechtshängigkeit, Nutzungen und Verwendungen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2024 Haftung bei Kenntnis
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle