Ist der Rücktritt gegen Zahlung eines Reugelds vorbehalten, so ist der Rücktritt unwirksam, wenn das Reugeld nicht vor oder bei der Erklärung entrichtet wird und der andere Teil aus diesem Grunde die Erklärung unverzüglich zurückweist. Die Erklärung ist jedoch wirksam, wenn das Reugeld unverzüglich nach der Zurückweisung entrichtet wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 352
Aufrechnung nach Nichterfüllung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 353 Rücktritt gegen Reugeld
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle