Synopse: § 1633 BGB alte Fassung
gültig bis 12.08.2017
§ 1633 Personensorge für verheirateten Minderjährigen
Die Personensorge für einen Minderjährigen, der verheiratet ist oder war, beschränkt sich auf die Vertretung in den persönlichen Angelegenheiten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1632
Herausgabe des Kindes; Bestimmung des Umgangs; Verbleibensanordnung bei Familienpflege
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1633 (weggefallen)
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle