(1) Ist der Eigentümer der Gläubiger, so kann er nicht die Zwangsvollstreckung zum Zwecke seiner Befriedigung betreiben.
(2) Zinsen gebühren dem Eigentümer nur, wenn das Grundstück auf Antrag eines anderen zum Zwecke der Zwangsverwaltung in Beschlag genommen ist, und nur für die Dauer der Zwangsverwaltung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1196
Eigentümergrundschuld
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1197 Abweichungen von der Fremdgrundschuld
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle