Das Zustandekommen des Vertrags wird nicht dadurch gehindert, dass der Antragende vor der Annahme stirbt oder geschäftsunfähig wird, es sei denn, dass ein anderer Wille des Antragenden anzunehmen ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 152
Annahme bei notarieller Beurkundung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 153 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Antragenden
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle