Ist der Bedachte zur Zeit des Erbfalls noch nicht gezeugt oder wird seine Persönlichkeit durch ein erst nach dem Erbfall eintretendes Ereignis bestimmt, so erfolgt der Anfall des Vermächtnisses im ersteren Falle mit der Geburt, im letzteren Falle mit dem Eintritt des Ereignisses.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2177
Anfall bei einer Bedingung oder Befristung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2178 Anfall bei einem noch nicht erzeugten oder bestimmten Bedachten
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle