Die Zahlung des Kapitals sowie der Zinsen und anderen Nebenleistungen hat, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, an dem Orte zu erfolgen, an dem das Grundbuchamt seinen Sitz hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1193
Kündigung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1194 Zahlungsort
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle