Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 753
Teilung durch Verkauf
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle