Wird durch ein Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte ohne die erforderliche Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt, das Gesamtgut bereichert, so ist die Bereicherung nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung aus dem Gesamtgut herauszugeben.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1456
Selbständiges Erwerbsgeschäft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1457 Ungerechtfertigte Bereicherung des Gesamtguts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle