(1) Auf die Pflegschaften nach diesem Titel finden die für die Vormundschaft geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Für Pflegschaften nach § 1809 Absatz 1 Satz 1 gelten die §§ 1782 und 1783 nicht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1812
Aufhebung und Ende der Pflegschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1813 Anwendung des Vormundschaftsrechts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle