Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1306
Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1307 Verwandtschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle