Die Rückgabe der hinterlegten Sache hat an dem Ort zu erfolgen, an welchem die Sache aufzubewahren war; der Verwahrer ist nicht verpflichtet, die Sache dem Hinterleger zu bringen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 696
Rücknahmeanspruch des Verwahrers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 697 Rückgabeort
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle