Dem Nießbraucher einer Leibrente, eines Auszugs oder eines ähnlichen Rechts gebühren die einzelnen Leistungen, die auf Grund des Rechts gefordert werden können.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1072
Beendigung des Nießbrauchs
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1073 Nießbrauch an einer Leibrente
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle