Wird der Nießbrauch an einem Grundstück durch Rechtsgeschäft aufgehoben, so erstreckt sich die Aufhebung im Zweifel auf den Nießbrauch an dem Zubehör.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1061
Tod des Nießbrauchers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1062 Erstreckung der Aufhebung auf das Zubehör
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle