Soweit die anteilsberechtigten Abkömmlinge nach § 1480 den Gesamtgutsgläubigern haften, sind sie im Verhältnis zueinander nach der Größe ihres Anteils an dem Gesamtgut verpflichtet. Die Verpflichtung beschränkt sich auf die ihnen zugeteilten Gegenstände; die für die Haftung des Erben geltenden Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1503
Teilung unter den Abkömmlingen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1504 Haftungsausgleich unter Abkömmlingen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle