Soweit nach den §§ 674, 729 die erloschene Vollmacht eines Beauftragten oder eines geschäftsführenden Gesellschafters als fortbestehend gilt, wirkt sie nicht zugunsten eines Dritten, der bei der Vornahme eines Rechtsgeschäfts das Erlöschen kennt oder kennen muss.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 168
Erlöschen der Vollmacht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 169 Vollmacht des Beauftragten und des geschäftsführenden Gesellschafters
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle