(1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.
(2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1035
Nießbrauch an Inbegriff von Sachen; Verzeichnis
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1036 Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle