Die Beistandschaft tritt ein, sobald der Antrag dem Jugendamt zugeht. Dies gilt auch, wenn der Antrag vor der Geburt des Kindes gestellt wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1713
Antragsberechtigte
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1714 Eintritt der Beistandschaft
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle