(1) Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen.
(2) Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2361
Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2362 Herausgabe- und Auskunftsanspruch des wirklichen Erben
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle