Der mittelbare Besitz kann dadurch auf einen anderen übertragen werden, dass diesem der Anspruch auf Herausgabe der Sache abgetreten wird.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 869
Ansprüche des mittelbaren Besitzers
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 870 Übertragung des mittelbaren Besitzes
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle