Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 685
Schenkungsabsicht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 686 Irrtum über die Person des Geschäftsherrn
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle