Eine zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines Grundstücks bestehende Reallast kann nicht von dem Eigentum an diesem Grundstück getrennt werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1109
Teilung des herrschenden Grundstücks
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1110 Subjektiv-dingliche Reallast
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle