(1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn das Familiengericht feststellt, dass er auf längere Zeit die elterliche Sorge tatsächlich nicht ausüben kann.
(2) Die elterliche Sorge lebt wieder auf, wenn das Familiengericht feststellt, dass der Grund des Ruhens nicht mehr besteht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1673
Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1674 Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle