Die Eltern haben das ihrer Verwaltung unterliegende Geld des Kindes nach den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen, soweit es nicht zur Bestreitung von Ausgaben bereitzuhalten ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1641
Schenkungsverbot
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1642 Anlegung von Geld
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle