Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 983
Unanbringbare Sachen bei Behörden
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 984 Schatzfund
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle