Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 678
Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle