Mit einer Schuldbuchforderung gegen den Bund oder gegen ein Land kann Sicherheit nur in Höhe von drei Vierteln des Kurswerts der Wertpapiere geleistet werden, deren Aushändigung der Gläubiger gegen Löschung seiner Forderung verlangen kann.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 235
Umtauschrecht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 236 Buchforderungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle