Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 293
Annahmeverzug
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 294 Tatsächliches Angebot
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle