Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 288
Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 289 Zinseszinsverbot
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle