Gelangt die Sache durch Rechtsnachfolge in den Eigenbesitz eines Dritten, so kommt die während des Besitzes des Rechtsvorgängers verstrichene Ersitzungszeit dem Dritten zugute.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 942
Wirkung der Unterbrechung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 943 Ersitzung bei Rechtsnachfolge
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle