(1) Der Rentenberechtigte kann jederzeit verlangen, dass der Rentenpflichtige ihm gegen Übertragung des Eigentums an dem überbauten Teil des Grundstücks den Wert ersetzt, den dieser Teil zur Zeit der Grenzüberschreitung gehabt hat. Macht er von dieser Befugnis Gebrauch, so bestimmen sich die Rechte und Verpflichtungen beider Teile nach den Vorschriften über den Kauf.
(2) Für die Zeit bis zur Übertragung des Eigentums ist die Rente fortzuentrichten.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 914
Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 915 Abkauf
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle