(1) Die Eltern können die Sorgeerklärungen nur selbst abgeben.
(2) Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Die Zustimmung kann nur von diesem selbst abgegeben werden; § 1626b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. Das Familiengericht hat die Zustimmung auf Antrag des beschränkt geschäftsfähigen Elternteils zu ersetzen, wenn die Sorgeerklärung dem Wohl dieses Elternteils nicht widerspricht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1626b
Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1626c Persönliche Abgabe; beschränkt geschäftsfähiger Elternteil
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle