Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1974
Verschweigungseinrede
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle