Eine bewegliche Sache wird herrenlos, wenn der Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz der Sache aufgibt.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 958
Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 959 Aufgabe des Eigentums
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle