(1) Die amtliche Aufnahme des Inventars erfolgt auf Antrag des Erben durch einen vom Nachlassgericht beauftragten Notar. Durch die Stellung des Antrags wird die Inventarfrist gewahrt.
(2) Der Erbe ist verpflichtet, die zur Aufnahme des Inventars erforderliche Auskunft zu erteilen.
(3) Das Inventar ist von dem Notar bei dem Nachlassgericht einzureichen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2002
Aufnahme des Inventars durch den Erben
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2003 Amtliche Aufnahme des Inventars
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle