Die Stiftung wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden ist, aufgelöst.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 87a
Aufhebung der Stiftung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 87b Auflösung der Stiftung bei Insolvenz
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle