Die Nachlassgläubiger können im Wege des Aufgebotsverfahrens zur Anmeldung ihrer Forderungen aufgefordert werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1969
Dreißigster
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1970 Anmeldung der Forderungen
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle