Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2146
Anzeigepflicht des Vorerben gegenüber Nachlassgläubigern
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2147 Beschwerter
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle