(1) Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.
(2) Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 66
Aufbewahrung von Dokumenten
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 67 Änderung des Vorstands
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle