(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, dem Eigentümer gegenüber zum Vorkauf berechtigt ist.
(2) Das Vorkaufsrecht kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1093
Wohnungsrecht
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1094 Gesetzlicher Inhalt des dinglichen Vorkaufsrechts
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle