Ist die Zeit der Erfüllung eines Vermächtnisses dem freien Belieben des Beschwerten überlassen, so wird die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Beschwerten fällig.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2180
Annahme und Ausschlagung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2181 Fälligkeit bei Beliebigkeit
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle