Ist der Berechtigte unbekannt, so findet auf die Ausschließung seines Rechts die Vorschrift des § 1104 entsprechende Anwendung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1111
Subjektiv-persönliche Reallast
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1112 Ausschluss unbekannter Berechtigter
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle