Das Nachlassgericht hat die Einsicht des Inventars jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2009
Wirkung der Inventarerrichtung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2010 Einsicht des Inventars
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle