(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Grundschuld).
(2) Die Belastung kann auch in der Weise erfolgen, dass Zinsen von der Geldsumme sowie andere Nebenleistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 1190
Höchstbetragshypothek
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 1191 Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle