Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2266
Gemeinschaftliches Nottestament
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle