Ein Vertrag, durch den der Erbe die ihm angefallene Erbschaft verkauft, bedarf der notariellen Beurkundung.
Vorherige
Vorherige Norm
§ 2370
Öffentlicher Glaube bei Todeserklärung
Fußnoten
Zur Kommentierung für Juristen
zu § 2371 Form
Bedeutung für den Rechtsverkehr, häufige Anwendungsfälle